Anliefer und Verpackungsvorschrift

Allgemeine Anliefer- und Verpackungsvorschrift
der Transportprofi24 GmbH & Co. KG

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1. Präambel

Diese Anliefer- und Verpackungsvorschrift gilt für alle Lieferanten der Gesellschaft Transportprofi24 GmbH & Co. KG, nachfolgend Transportprofi24, sofern keine schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen wurden. Sie soll einen optimalen und störungsfreien Materialfluss zwischen Lieferanten und Transportprofi24 gewährleisten.


Transportprofi24 strebt ein partnerschaftliches, dauerhaftes Verhältnis zu den Lieferanten an. Von den Lieferanten wird erwartet:

  • Qualität
  • Termintreue
  • Mengentreue
  • Flexibilität


2. Auswirkungen bei Nichteinhaltung der Vorschrift


Die Wareneingangsprüfung bei Transportprofi24 beschränkt sich auf eine Identitäts- und Mengenprüfung. Transportprofi24 prüft weiter, ob äußerlich erkennbare, offensichtliche Schäden oder Mängel vorliegen. Weitergehende Prüfpflichten bestehen nicht. Transportprofi24 behält sich das Recht vor, Qualitätsprüfungen unter statistischen Gesichtspunkten durchzuführen, ohne dass dadurch die Pflichten des Lieferanten nach dieser Anliefervorschrift eingeschränkt werden. Ziel ist es, bei guter Lieferqualität, die Qualitätsprüfung einzu-schränken (z.B. Skip-lot Verfahren) oder diese grundsätzlich auszuschließen.


Mängel wird Transportprofi24, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der unterlassenen Eingangsprüfung oder der verspäteten Mängelrüge. Für verdeckte Mängel beginnt diese Rügefrist ab Entdeckung des Mangels. Soweit die Lieferung unmittelbar vom Lieferant an den Kunden von Transportprofi24 erfolgt, beginnt die Rügefrist ab Eingang der Rüge des Kunden an Transportprofi24. Weitergehende Prüfungs- oder Rügeobliegenheiten als hier beschrieben bestehen für Transportprofi24 nicht.

Der Lieferant hat nach Eingang einer Mängelanzeige bzw. der Belegstücke hierzu unverzüglich innerhalb von zwei Werktagen Stellung in Form eines 8D Reportes zu nehmen. Die Stellungnahme hat zu enthalten:

  • den Umfang der von der Abweichung betroffenen Teile oder Materialien,
  • wenn möglich die Fehlerursache, die getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen zur Fehlervermeidung, sowie
  • den Termin, zu dem die Maßnahmen abgeschlossen sind und die nächste fehlerfreie Lieferung erfolgt.


3. Verpackungsanforderung


Der Lieferant hat sicher zu stellen, dass bei jeder Anlieferung nachfolgende Anforderungen an sämtliche Verpackungen gemäß der VerpackG 94/62/EC erfüllt werden. Die Verpackung und Transportsicherung sind nach § HGB 411 (Landtransporte) und § HGB 484 (Seetransporte) zu erfolgen. Darüber hinaus sind folgende Kriterien zu erfüllen:

 

  • optimaler Füllgrad der Packmittel
  • Standardabmessungen entsprechend den Euro-Norm-Maßen
  • Stapelfähigkeit
  • Bildung rationaler Ladeeinheiten
  • problemlose Entladbarkeit der Transportfahrzeuge durch Flurförderzeuge
  • artikelreine Verpackung, Mischverpackungen sind nicht zulässig
  • optimale Behälter- und Verpackungsgestaltung
  • Einhaltung von mit Transportprofi24 abgestimmten Verpackungseinheiten
  • Holz-Europaletten 1200 x 800 x 150 mm (Maximalhöhe 970 mm)
  • Gitterboxpaletten 1240 x 840 x 970 mm, Gewicht 85 kg


Einweg-Verpackungen

 

  • Einweg-Kartonagen
  • Einweg-Paletten max. 1200 x 800 x 150 mm (Maximalhöhe 970 mm), für die optimale Raumnutzung eines 20‘-Seefrachtcontainers: 1130 x 800 x 733 bzw. 1100 mm
  • Einweg-Verpackungshilfsmittel


Füllmaterialien müssen folgende Anforderungen erfüllen:

 

  • Pappen, Papier und PE-Beutel, Waben, Einsätze, Seidenpapier usw.
  • Keine Verwendung von Styropor zulässig.


Die Verpackung folgt dem Grundsatz einer herstellerneutralen Verpackung.
Transportprofi24 bevorzugt Mehrweg-Ladungsträger gegenüber Einweg-Verpackungen.


4. Verpackungsrecycling und Abfallvermeidung


Die abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen der Umweltgesetzgebung sind zu berücksichtigen.
Verpackungsabfallvermeidung:

 

  • Verpackungsabfall ist auf das unmittelbar notwendige Maß zu beschränken Verpackungsverminderung:
  • Mehrweg- und Einwegverpackungen sind nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen.


5. Gewicht


Das Maximalgewicht eines Behälters beträgt 15 kg.
Das Maximalgewicht einer Gitterbox beträgt 1.000 kg.
Das Maximalgewicht einer Palette beträgt 950 kg.
Das Maximalgewicht für Bündel von Profilen, Blechen, Rohren und Stabstählen beträgt 2.500 kg.


6. Kennzeichnung


Jeder Ladungsträger ist mittels Warenanhänger zu kennzeichnen mit:

 

  • Transportprofi24 Artikel-Nr.
  • Transportprofi24 Bezeichnung
  • Transportprofi24 - Bestell-Nr. und Positions-Nr.
  • Stückzahl


Der Warenanhänger wird stirnseitig befestigt.
Bei Anlieferung von mehreren Packstücken ist eine Nummerierung der Packstücke vorzunehmen, deren Inhalt auch in den Lieferpapieren ersichtlich ist.


7. Lieferpapiere


Sämtliche Lieferpapiere (Frachtbriefe, Übergabescheine, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Werksprüfzeugnisse) sind gegen Beschädigung und vor Verunreinigung zu sichern und zu schützen.


8. Warenanlieferungszeiten


Glauchau


Montag – Donnerstag
von 7:30 – 9:30 Uhr
von 9:45 – 12:30 Uhr
von 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag
von 7:30 – 9:30 Uhr
von 9:45 – 13:00 Uhr

9. Ausnahmeregelung


Sollten spezifische Verpackungsanforderungen von dieser Anliefer- und Verpackungsvorschrift abweichen, so ist eine entsprechende schriftliche Bestätigung von Transportprofi24 erforderlich. Abweichungen von dieser verbindlichen Anliefer- und Verpackungsvorschrift bedürfen einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung.

Stand 04_2019

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